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   BGH, 25.09.1961 - AnwZ (B) 23/61   

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https://dejure.org/1961,4883
BGH, 25.09.1961 - AnwZ (B) 23/61 (https://dejure.org/1961,4883)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1961 - AnwZ (B) 23/61 (https://dejure.org/1961,4883)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 (https://dejure.org/1961,4883)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 9/60

    Bindung an frühere Entscheidungen in Zulassungs- und Ehrengerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.09.1961 - AnwZ (B) 23/61
    Der Senat hat bereits in der Sache BGHZ 34, 235, 238 ff [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 9/60] entschieden, daß der Ehrengerichtssenat beim Kammergericht ein staatliches Gericht war.
  • BGH, 22.09.1955 - 4 StR 269/54
    Auszug aus BGH, 25.09.1961 - AnwZ (B) 23/61
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHSt 8, 168, 170) [BGH 22.09.1955 - 4 StR 269/54], daß die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwar nicht schon mit der tatsächlichen Unmöglichkeit wegfallen, in Anwaltsprozessen nach § 78 ZPO aufzutreten, daß sie aber erlöschen, sobald die Zulassung und die Eintragung bei einem zum deutschen Staatsgebiet gehörenden Gericht beseitigt sind.
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem oder steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 28/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Wiederzulassung - Versagung

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem und steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 10/84

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verlust der Anwaltszulassung infolge

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem oder steuerunehrlichem Verhalten, vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82), jedoch bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahre (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 18/85

    Rechtsmittel

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem und steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse v. 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; v. 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und v. 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse v. 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und v. 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).
  • BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 31/84

    Verzicht auf die die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Anspruch

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82).
  • BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 27/88

    Rechtsmittel

    Für das Erfordernis einer Beschwer des Rechtsmittelführers gilt im vorliegenden Fall nichts anderes (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61).
  • BGH, 14.02.1966 - AnwZ (B) 15/65

    Rechtsmittel

    Da zur rechtswirksamen Aufnahme in die NSDAP die Aushändigung einer Mitgliedskarte gehörte (vgl. BGH AnwZ (B) 23/61 v. 25.9.1961), diese jedoch bei dem Beschwerdeführer nicht nachweisbar ist, läßt sich nicht feststellen, daß er in den Fragebogen vom 22. März 1946 und 14. Mai 1946 sowie bei der Bewerbung vom 26. April 1947 unrichtige Angaben gemacht hat.
  • BGH, 13.07.1964 - AnwSt (B) 3/64

    Ehrengerichtshof als ein den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) entsprechendes

    Im Beschluß BGHZ 34, 235, 238 bis 241 hat der Senat entschieden, daß der frühere Ehrengerichtssenat beim Kammergericht, bei dem ebenfalls Rechtsanwälte als Mitglieder mitwirkten, ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes war und daß seinen Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukam (ebenso AnwZ (B) 23/61 vom 25. September 1961 und AnwZ (B) 33/61 vom 11. Dezember 1961).
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